| |
7
2.1.1
Der Anwendungsbereich des Anti-Monopol-Gesetzes
Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf die Kontrollfunktion
von wettbewerbsbeschränkenden Verträgen, dem Missbrauch einer marktbeherr-
schenden Stellung und Unternehmenskonzentrationen. Die Kontrollfunktion ist im
Gesetz klar definiert. Die Definition wird dabei anhand des per se Prinzips
(Prävention) und des ex post Prinzips (Reaktion) vorgenommen. Ausgenommen
von dieser Kontrollfunktion sind nur bestimmte Unternehmen15, für die wiederum
spezielle Gesetze erlassen worden sind.16
Die Durchsetzung des Gesetzes obliegt der staatlichen Verwaltung. Dies kann
entweder durch einen Ministererlass oder einer Verwaltungsentscheidung erfolgen.
Die Anti-Monopolbehörde17 und das Oberste Gericht18 können dabei unterstützend
in den Prozess eingreifen.19
Das Gesetz unterteilt die Anwendungsbereiche in eine territoriale Gruppe und in
eine personengebundene Gruppe. In der territorialen Gruppe sind alle Aktivitäten
von Unternehmen, die auf dem slowakischen Markt Effekte hervorrufen, durch das
Gesetz verankert. Im Gegensatz dazu bezieht sich die personengebundene Anwen-
dung auf natürliche und juristische Personen20. Bei beiden Gruppen macht das
Gesetz keinen Unterschied zwischen inländisch und ausländischen Firmen bezie-
hungsweise Personen. Das bedeutet, dass sowohl Firmen/Personen aus dem Inland
als auch aus dem Ausland die gleichen Rechte und Pflichten besitzen. Ausge-
schlossen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind lediglich Exportkartelle
aufgrund internationaler Verträge und natürliche Personen, wenn sie als Konsu-
menten und nicht als Unternehmer am Markt auftreten.21
15
Beispielsweise betrifft dies die Post mit der Briefzustellung und die Nationalbank.
16
Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 442.
17
Siehe hierzu genauer Kapitel 2.2.1, S. 11.
18
Siehe hierzu genauer Kapitel 2.2.2, S. 13.
19
Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 442.
20
Einbezogen sind dabei auch staatliche Firmen, wenn sie als Unternehmen am Markt auftreten.
21
Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 442f.
|  |
|
| |
|
|