| |
8
2.1.2
Das Anti-Monopol-Gesetz zur Verhinderung von
Wettbewerbsbeschränkungen
2.1.2.1
Wettbewerbsbeschränkende Verträge
Wettbewerbsbeschränkende Verträge beziehen sich auf Vereinbarungen zwischen
Unternehmen. Diese Verträge können einen großen Einfluss auf die Prävention,
die Beschränkung oder die Verzerrung des Wettbewerbes ausüben. Deshalb um-
fasst das Verbot horizontale und vertikale Verträge, unabhängig davon ob sie Kon-
sequenzen für den Wettbewerb haben oder nicht.22. Das AMO überprüft anhand
folgender vier Kriterien, welche Verträge gegen das Gesetz verstoßen und somit
als wettbewerbsbeschränkende Verträge deklariert werden: (1) Verbessert der
Vertrag die Produktions- bzw. Vertriebsmöglichkeiten sowie trägt er zum techni-
schen und ökonomischen Fortschritt bei?, (2) Gerechtere Gewinnverteilung?, (3)
Schränkt der Vertrag den Vermögenserwerb ein und (4) Gibt es Einschränkungen
des Wettbewerbs im relevanten Markt durch den Vertrag?23. Eine Pflicht zur
Anmeldung wettbewerbsbeschränkender Verträge sieht das Gesetz zwar nicht vor,
andererseits wird das AMO nur im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten Frei-
stellungen bewilligen.24 Bei der Novellierung des Gesetzes 2002 wurden unter
anderem die Marktanteile zu überprüfender Unternehmen an wettbewerbs-
beschränkenden Verträgen von 5% auf 10% angehoben. Damit hat das AMO nun
die Möglichkeit mehr wettbewerbsbeschränkende Verträge im Rahmen der neuen
Gruppenfreistellungen zu genehmigen. Ferner können die Unternehmen nun Hilfe
von der Wettbewerbsbehörde bei der Ausarbeitung von Verträgen einfordern.
Zwar ist die Meinung der Behörde für die beteiligten Unter-nehmen nicht bindend,
dennoch kann die Meinung des AMO zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit des
Vertrages beitragen. Deshalb ist die Überprüfung des Vertrages durch die Behörde
im Vorfeld für die Unternehmen empfehlenswert, da der Vertrag dann zu mehr
Rechtssicherheit zur Verfolgung der Unternehmensziele beiträgt.25
22
Kartellverträge sind grundsätzlich verboten.
23
Banas, Milan; a.a.O.; S. 443.
24
Unternehmer können ihre Verträge vom AMO anhand der vier Vertragskriterien überprüfen lassen. Dies stellt aber
keine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Seiten des AMO dar, Vgl. Antimonopoly Office (Slovakia) ; a.a.O.; S. 2f
25
Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 443f. sowie Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 2f u. 5f.
|  |
|
| |
|
|