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2.1.2.2
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Die Slowakei ist ein Land mit einem hohen Grad an monopolisierter und konzen-
trierter Industriestruktur. Das Anti-Monopol-Gesetz versucht diese Wirtschafts-
struktur unter anderem mit einem generellen Verbot des Missbrauches einer
marktbeherrschenden Stellung zu begegnen. Zwar stellt eine dominante Stellung
eines Unternehmens im Markt als solche noch keine Verletzung des Anti-
Monopol-Gesetzes dar, jedoch überwacht das AMO das Verhalten dieser Unter-
nehmen auf Grundlage des Gesetzes. Sie bezieht bei der Definition eines Miss-
brauches einer marktbeherrschenden Stellung nicht nur den Marktanteil des betref-
fenden Unternehmens mit ein, sondern auch die ökonomische Kraft und die Wett-
bewerbsposition des Unternehmens im relevanten Markt. Außerdem ist es einem
Unternehmen untersagt seine marktbeherrschende Position zum Schaden des Ver-
brauchers auszunutzen. Gleichwohl ist eine Ausdehnung des Missbrauches von der
Situation auf dem relevanten Markt abhängig und folglich begrenzt. Existieren
beispielsweise auf einem Markt niedrige Markteintrittsschranken, so kann auf die-
sem Markt trotz einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens durchaus
Wettbewerb vorhanden sein.26
Bei der Novellierung des Gesetzes 2002 kam es zu zahlreiche Änderungen im
Bezug auf früheren Positionen des Anti-Monopol-Gesetzes27. So wird zum Bei-
spiel schon die Drohung von Wettbewerbsbeschränkungen (Beschränkung der
Produktion, des Verkaufes oder der technischen Entwicklung28) als ein Miss-
brauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen, weil dadurch ein wirt-
schaftlicher Schaden für die Konsumenten entstehen kann.29
26
Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 443f; Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 6; sowie Ojala, Marjo; a.a.O.; S. 167.
27
Änderungen gab es auch hinsichtlich des Zuganges zu wichtigen Ressourcen und der Definition des Marktanteils
marktbeherrschender Unternehmen, siehe Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S.3.
28
Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 3.
29
Ebd.; S. 3 und 7.
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