| |
10
2.1.2.3
Unternehmenskonzentrationen
Im Gegensatz zum alten Anti-Monopol-Gesetz der ehemaligen Tschechoslowakei
sind im Anti-Monopol-Gesetz von 1994 Fusionsverträge unter bestimmten Krite-
rien rechtswirksam. Zudem ersetzte man den Begriff Fusionsverträge mit dem
neuen Terminus Unternehmenskonzentrationen. Dieser neue Terminus umfasst
sowohl die Fusions- und Erwerbskontrolle als auch Joint Ventures. Das Gesetz
sieht bei dieser Kontrolle entweder einen weltweiten Umsatz von US$ 10 Million
aller Teilnehmer oder einen 20%-igen Marktanteil im relevanten Produkt- und
Territorialmarkt vor. Auch vereinfacht das Gesetz nun die Verfahren bezüglich der
Joint Ventures.30
Die Überprüfung einer Unternehmenskonzentration ist nach folgenden verkürztem
Schemata aufgebaut31. Zunächst muss die Anmeldung einer möglichen Konzentra-
tion innerhalb von 15 Tagen nach erfolgter Unternehmenskontrolle bei der
Behörde erfolgen. Erst wenn die (vorläufige) Vollendung der Konzentration32 ein-
getreten ist, kommt es von Seiten der Behörde zur Untersuchung. Dabei überprüft
sie, ob die Balance zwischen einer Schädigung des Wettbewerbs (also die Entste-
hung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Position) und den positiven
Effekten für den Wettbewerb gegeben ist. Die Behörde muss binnen drei Monaten
die Unternehmenskonzentration untersagen, falls es zu einer Schädigung des
Wettbewerbes kommt und die beteiligten Unternehmen zudem nicht glaubhaft
machen können, dass die ökonomischen Vorteile überwiegen.33
Im Zuge der angesprochenen Novellierung des Wettbewerbsgesetzes 2002 kam es
unter anderem zu einer Spezifizierung der Definition von Konzentrationen. Unter-
nehmenskonzentrationen haben zwar auch Vorteile für den Wettbewerb, jedoch
kommt es gleichzeitig zu einer Veränderung in der Marktsstruktur und damit auch
insgesamt zu einer Verschlechterung des Wettbewerbes. Daher sind nun nicht nur
alle Konzentrationen und Joint Ventures und ihre Kontrolle in das Gesetz mit auf-
genommen wurden, sondern es wurde auch eine Erhöhung der Umsatzschwellen
30
Liegen Joint Ventures oberhalb der Schwelle und stellen sie ein vollfunktionsfähiges Unternehmen dar, werden sie von
dem AMO einer Fusionskontrolle unterzogen; Vgl. hierzu genauer: Banas, Milan; a.a.O.; S. 444.
31
Ebd.; S. 444.
32
Dies muss innerhalb eines Monats nach der Anmeldung geschehen.
33
Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 444.
|  |
|
| |
|
|