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Das slowakische Wettbewerbsrecht im Zuge der EU-Osterweiterung am Beispiel des Anti-Monopol-Gesetzes und der Wettbewerbsinstitutionen.

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11 oder der Marktanteile der beteiligten Unternehmen vorgenommen. Es sollen also nur solche Unternehmen untersucht werden, bei denen tatsächlich eine wesentliche Auswirkung   auf   den   Wettbewerb   im   relevanten   Markt   nachgewiesen   werden kann.34 2.2 Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts Die  Durchsetzung  des  slowakischen  Wettbewerbsrechts  wird   durch   das   Anti- monopoly  Office  (AMO)  und  durch  den  Obersten  Gerichtshof  (OGH)  wahrge- nommen.  Beide  Institutionen  stehen  bei  der  Überwachung  der  Einhaltung  des Wettbewerbes  in  enger  Beziehung  zueinander.  Das  wichtigste  Ziel  des  Anti- Monopolamtes ist darüber zu wachen, dass von allen Marktteilnehmern und staat- lichen Entscheidungsgremien die Wettbewerbsprinzipien für das Wohl der Gesell- schaft eingehalten werden. Der Oberste Gerichtshof ist wiederum die letztinstanz- liche   Institution   bei   strittigen   Entscheidungen   des   AMO   und   korrigiert   unter bestimmten Voraussetzungen diese Entscheidungen.35 2.2.1 Das Anti-Monopoly-Office Die  Antimonopolbehörde  ist  eine  dezentrale  Verwaltungsbehörde36  mit  einem Vorsitzenden an der Spitze. Der Vorsitzende wird von der Regierung für 5 Jahre ernannt37.  Sein  Tätigkeitsfeld  umfasst  sowohl  eine  Repräsentationsfunktion  nach außen  als  auch  eine  Aufsichtsfunktion  nach  innen.  Außerdem  übergibt  er  der Regierung  Berichte  über  die  Arbeit  des  AMO.  Daraus  ergibt  sich  eine  direkte Verantwortbarkeit des Vorsitzenden gegenüber der Regierung und er besitzt damit im Vergleich zu anderen Beitrittskandidaten eine schwache Position38. Dem Vor- sitzenden ist ein Stellvertreter zur Seite gestellt, der die Entscheidungen des Vor- sitzenden  innerhalb  der  Behörde  durchsetzt.  Der  Vorstand  des  Anti-Monopol- amtes  setzt  sich  aus  dem  Vorsitzenden,  seinem  Stellvertreter  und  fünf  Experten                                                           34 Vgl. Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 4f und 11. 35 Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 444; sowie Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 1 u. 13. 36 Neben dem Hauptamt gibt es zwei Zweigstellen im Süden und im Osten des Landes. 37 Der Vorsitzende wird von der Regierung entlassen und kann nur einmal für weitere 5 Jahre wieder ernannt werden. 38 Vgl. zu den Kriterien des Vergleichs der Wettbewerbsbehörden in ausgewählten Beitrittsländern genauer: Fingleton,
  
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