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oder der Marktanteile der beteiligten Unternehmen vorgenommen. Es sollen also
nur solche Unternehmen untersucht werden, bei denen tatsächlich eine wesentliche
Auswirkung auf den Wettbewerb im relevanten Markt nachgewiesen werden
kann.34
2.2
Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
Die Durchsetzung des slowakischen Wettbewerbsrechts wird durch das Anti-
monopoly Office (AMO) und durch den Obersten Gerichtshof (OGH) wahrge-
nommen. Beide Institutionen stehen bei der Überwachung der Einhaltung des
Wettbewerbes in enger Beziehung zueinander. Das wichtigste Ziel des Anti-
Monopolamtes ist darüber zu wachen, dass von allen Marktteilnehmern und staat-
lichen Entscheidungsgremien die Wettbewerbsprinzipien für das Wohl der Gesell-
schaft eingehalten werden. Der Oberste Gerichtshof ist wiederum die letztinstanz-
liche Institution bei strittigen Entscheidungen des AMO und korrigiert unter
bestimmten Voraussetzungen diese Entscheidungen.35
2.2.1
Das Anti-Monopoly-Office
Die Antimonopolbehörde ist eine dezentrale Verwaltungsbehörde36 mit einem
Vorsitzenden an der Spitze. Der Vorsitzende wird von der Regierung für 5 Jahre
ernannt37. Sein Tätigkeitsfeld umfasst sowohl eine Repräsentationsfunktion nach
außen als auch eine Aufsichtsfunktion nach innen. Außerdem übergibt er der
Regierung Berichte über die Arbeit des AMO. Daraus ergibt sich eine direkte
Verantwortbarkeit des Vorsitzenden gegenüber der Regierung und er besitzt damit
im Vergleich zu anderen Beitrittskandidaten eine schwache Position38. Dem Vor-
sitzenden ist ein Stellvertreter zur Seite gestellt, der die Entscheidungen des Vor-
sitzenden innerhalb der Behörde durchsetzt. Der Vorstand des Anti-Monopol-
amtes setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf Experten
34
Vgl. Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 4f und 11.
35
Vgl. Banas, Milan; a.a.O.; S. 444; sowie Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 1 u. 13.
36
Neben dem Hauptamt gibt es zwei Zweigstellen im Süden und im Osten des Landes.
37
Der Vorsitzende wird von der Regierung entlassen und kann nur einmal für weitere 5 Jahre wieder ernannt werden.
38
Vgl. zu den Kriterien des Vergleichs der Wettbewerbsbehörden in ausgewählten Beitrittsländern genauer: Fingleton,
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