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Das slowakische Wettbewerbsrecht im Zuge der EU-Osterweiterung am Beispiel des Anti-Monopol-Gesetzes und der Wettbewerbsinstitutionen.

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13 der Unternehmer der Antimonopolbehörde (1) nicht die komplette Petition unter- breitet oder (2) andere für die Untersuchung relevante Informationen nicht vorlegt oder (3) die Bezahlung einer Verwaltungsgebühr nicht nachweisen kann. Außer- dem endet das Verfahren, wenn die Gründe, die zur Verfahrenseröffnung geführt haben, nicht mehr vorliegen.44 Ein Schwerpunkt der Antimonopolbehörde ist die Beratungsfunktion bei anstehen- den Privatisierungen staatlicher Firmen und bei Wettbewerbsfragen von Ministe- rien.  Hierbei  warnt  das  AMO  vor  wettbewerbsbeschränkenden  und  ungleichen Bedingungen, die den Wettbewerb im relevanten Markt schädigen  würden.  Zum beiderseitigen  Nutzen  von  AMO  und  staatlicher  Verwaltung  sitzen  zudem  bera- tende  Mitglieder  der  Behörde  in  den  verschiedensten  Arbeitsgruppen  der  Regie- rung, um die Arbeit der Behörde so effektiv wie möglich zu gestalten.45 2.2.2 Der Oberste Gerichtshof Der  Oberste  Gerichtshof  ist  die  letztinstanzliche  Institution  bei  Wettbewerbs- streitigkeiten  zwischen  der  Antimonopolbehörde  und  Unternehmen.  Marktteil- nehmer von Verfahren des AMO können gemäß Art. 246 IIa Civil Court Rule sich nur dann an das Gericht46 wenden, wenn sie nicht mit der letztinstanzlichen Ent- scheidung  des  Vorsitzenden  der  Wettbewerbsbehörde47  einverstanden  sind.  Das Gericht  überprüft  dann  Punkt  für  Punkt  die  angefochtene  Entscheidung  auf  ihre Rechtmäßigkeit. Die Frist für die Einreichung des Antrages zur Überprüfung der Entscheidung beim Obersten Gericht beträgt 30 Tage nach Bekanntgabe der Ent- scheidung durch den Präsidenten der Antimonopolbehörde. Der Antrag hat jedoch keine  aufschiebende  Wirkung  auf  die  Entscheidung  der  Antimonopolbehörde. Daher müssen die Teilnehmer des Verfahrens die Durchsetzung der Entscheidung zunächst gewährleisten. Die folgende Entscheidungsformel des Gerichtes ist dem des Europäischen Gerichtshofes nachgebildet48. Hält das Oberste Gericht die von                                                                                                                                                                    Initiativrecht Gebrach machen soll. 44 Ebenda, S. 444. Siehe zu den einzelnen Verfahrensabläufen: Banas, Milan; a.a.O.; S. 444f. 45 Vgl auch für weitere Schwerpunkte: Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 16. 46 Letztinstanzliche Kontrollfunktion des Obersten Gerichtes erfolgt aus den Verfahrensbestimmungen für die    Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen. 47 Siehe zu den genauen Verfahrensabläufen Banas, Milan; a.a.O.; S. 444f. 48 Vgl. hierzu auch: Ojala, Marjo; The Competition Law of Central And Eastern Europe; a.a.O.; S. 76ff.
  
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