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der Unternehmer der Antimonopolbehörde (1) nicht die komplette Petition unter-
breitet oder (2) andere für die Untersuchung relevante Informationen nicht vorlegt
oder (3) die Bezahlung einer Verwaltungsgebühr nicht nachweisen kann. Außer-
dem endet das Verfahren, wenn die Gründe, die zur Verfahrenseröffnung geführt
haben, nicht mehr vorliegen.44
Ein Schwerpunkt der Antimonopolbehörde ist die Beratungsfunktion bei anstehen-
den Privatisierungen staatlicher Firmen und bei Wettbewerbsfragen von Ministe-
rien. Hierbei warnt das AMO vor wettbewerbsbeschränkenden und ungleichen
Bedingungen, die den Wettbewerb im relevanten Markt schädigen würden. Zum
beiderseitigen Nutzen von AMO und staatlicher Verwaltung sitzen zudem bera-
tende Mitglieder der Behörde in den verschiedensten Arbeitsgruppen der Regie-
rung, um die Arbeit der Behörde so effektiv wie möglich zu gestalten.45
2.2.2
Der Oberste Gerichtshof
Der Oberste Gerichtshof ist die letztinstanzliche Institution bei Wettbewerbs-
streitigkeiten zwischen der Antimonopolbehörde und Unternehmen. Marktteil-
nehmer von Verfahren des AMO können gemäß Art. 246 IIa Civil Court Rule sich
nur dann an das Gericht46 wenden, wenn sie nicht mit der letztinstanzlichen Ent-
scheidung des Vorsitzenden der Wettbewerbsbehörde47 einverstanden sind. Das
Gericht überprüft dann Punkt für Punkt die angefochtene Entscheidung auf ihre
Rechtmäßigkeit. Die Frist für die Einreichung des Antrages zur Überprüfung der
Entscheidung beim Obersten Gericht beträgt 30 Tage nach Bekanntgabe der Ent-
scheidung durch den Präsidenten der Antimonopolbehörde. Der Antrag hat jedoch
keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung der Antimonopolbehörde.
Daher müssen die Teilnehmer des Verfahrens die Durchsetzung der Entscheidung
zunächst gewährleisten. Die folgende Entscheidungsformel des Gerichtes ist dem
des Europäischen Gerichtshofes nachgebildet48. Hält das Oberste Gericht die von
Initiativrecht Gebrach machen soll.
44
Ebenda, S. 444. Siehe zu den einzelnen Verfahrensabläufen: Banas, Milan; a.a.O.; S. 444f.
45
Vgl auch für weitere Schwerpunkte: Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 16.
46
Letztinstanzliche Kontrollfunktion des Obersten Gerichtes erfolgt aus den Verfahrensbestimmungen für die
Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen.
47
Siehe zu den genauen Verfahrensabläufen Banas, Milan; a.a.O.; S. 444f.
48
Vgl. hierzu auch: Ojala, Marjo; The Competition Law of Central And Eastern Europe; a.a.O.; S. 76ff.
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