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dem AMO erlassene Entscheidung mit dem Wettbewerbsrecht für vereinbar, so
wird das Gericht die Entscheidung bestätigen. Kommt jedoch das Gericht zu der
Auffassung, die Entscheidung steht nicht im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht
oder die Gründe der Entscheidung sind unklar, nicht nachvollziehbar oder nicht
haltbar, so entscheidet das Gericht zugunsten der Kläger. Das Gericht verweist das
Verfahren dann zurück auf die erste Instanz der Entscheidung; demzufolge zurück
an den Direktor einer der drei Spezialabteilungen der Antimonopolbehörde.49
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Vgl. hierzu Banas, Milan; a.a.O.; S. 444f.
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