| |
2
1
Die EU-Osterweiterung anhand ökonomischer Aspekte
1.1
Die europäische Wettbewerbspolitik - Ein Überblick
Die Grundlagen der europäischen Wettbewerbspolitik basieren auf den Art. 81 bis
89 der konsolidierten Fassung des EG-Vertrages. Aufgrund ihrer Bedeutung für
den gemeinsamen Markt innerhalb der Europäischen Union sind sie auch Schwer-
punkte bei den Verhandlungen für die EU-Osterweiterung. Der Artikel 81 besagt
unter anderem, dass alle unternehmerischen Aktivitäten verboten sind, die den
freien Handel im europäischen Binnenmarkt beeinträchtigen würden. Die Unter-
nehmen sind zusätzlich dazu verpflichtet, der europäischen Kommission alle Ver-
haltensweisen anzuzeigen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, behindern, ein-
schränken oder verfälschen könnten. Die EU-Kommission kann bei Annahme
eines Verstoßes gegen die Artikel 81 bis 89 weitere Auskünfte einfordern und
gegebenenfalls ein Untersuchungsverfahren einleiten.1
Die Umsetzung und die Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarktes
bedeuteten bei der EU-Osterweiterung sowohl für die Institutionen als auch für die
Beitrittskandidaten eine große Herausforderung. So sieht die EU-Kommission die
Wettbewerbspolitik als Verteidigung und Förderung des europäischen Binnen-
marktes an. Daher spielt die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsländer, und damit
insgesamt des gemeinsamen Marktes als Grundlage der freien Marktwirtschaft,
eine wichtige Rolle. Ein weiterer wichtiger Aspekt europäischer Wettbewerbs-
politik ist die Internationalität bzw. die Zwischenstaatlichkeit. Dies kommt insbe-
sondere im Bereich der Beziehung zwischen europäischen und nationalstaatlichen
Wettbewerbsregelungen zum Ausdruck. Die Durchsetzung des Vorranges des
europäischen Rechtes vor dem nationalstaatlichen Recht obliegt der Rechtsspre-
chung des europäischen Gerichtshofes. Der Grund hierfür sind mangelnde Rege-
lungen der EU-Kommission. Der EuGH kann sowohl von der EU-Kommission als
auch von den Unternehmen sowie den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten
angerufen werden. Die Funktion des EuGH ist nicht nur die Überwachung des
1
Vgl. Handbuch zur Europapolitik - Europa in 100 Stichworten, Herausgeber Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung; Bonn 1996; Seite 176f.; sowie zu den Artikeln siehe Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und
|  |
|
| |
|
|