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Das slowakische Wettbewerbsrecht im Zuge der EU-Osterweiterung am Beispiel des Anti-Monopol-Gesetzes und der Wettbewerbsinstitutionen.

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2 1 Die EU-Osterweiterung anhand ökonomischer Aspekte 1.1 Die europäische Wettbewerbspolitik - Ein Überblick Die Grundlagen der europäischen Wettbewerbspolitik basieren auf den Art. 81 bis 89  der  konsolidierten  Fassung  des  EG-Vertrages.  Aufgrund  ihrer  Bedeutung  für den gemeinsamen Markt innerhalb der Europäischen Union sind sie auch Schwer- punkte bei den Verhandlungen für die EU-Osterweiterung. Der Artikel 81 besagt unter  anderem,  dass  alle  unternehmerischen  Aktivitäten  verboten  sind,  die  den freien  Handel  im  europäischen  Binnenmarkt  beeinträchtigen  würden.  Die  Unter- nehmen sind zusätzlich dazu verpflichtet, der europäischen Kommission alle Ver- haltensweisen  anzuzeigen,  die  den  Wettbewerb  beeinträchtigen,  behindern,  ein- schränken  oder  verfälschen  könnten.  Die  EU-Kommission  kann  bei  Annahme eines  Verstoßes  gegen  die  Artikel  81  bis  89  weitere  Auskünfte  einfordern  und gegebenenfalls ein Untersuchungsverfahren einleiten.1 Die    Umsetzung    und    die    Durchsetzung    des    gemeinsamen    Binnenmarktes bedeuteten bei der EU-Osterweiterung sowohl für die Institutionen als auch für die Beitrittskandidaten eine große Herausforderung. So sieht die EU-Kommission die Wettbewerbspolitik  als  Verteidigung  und  Förderung  des  europäischen  Binnen- marktes an. Daher spielt die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsländer, und damit insgesamt  des  gemeinsamen  Marktes  als  Grundlage  der  freien  Marktwirtschaft, eine  wichtige  Rolle.  Ein  weiterer  wichtiger  Aspekt  europäischer  Wettbewerbs- politik ist die Internationalität bzw. die Zwischenstaatlichkeit. Dies kommt insbe- sondere im Bereich der Beziehung zwischen europäischen und nationalstaatlichen Wettbewerbsregelungen  zum  Ausdruck.  Die  Durchsetzung  des  Vorranges  des europäischen  Rechtes  vor  dem  nationalstaatlichen  Recht  obliegt  der  Rechtsspre- chung des europäischen Gerichtshofes. Der Grund hierfür sind mangelnde Rege- lungen der EU-Kommission. Der EuGH kann sowohl von der EU-Kommission als auch von den Unternehmen sowie den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten angerufen  werden.  Die  Funktion  des  EuGH  ist  nicht  nur  die  Überwachung  des                                                           1 Vgl. Handbuch zur Europapolitik - Europa in 100 Stichworten, Herausgeber Presse- und Informationsamt der    Bundesregierung; Bonn 1996; Seite 176f.; sowie zu den Artikeln siehe Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und
  
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