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unabhängigen Institutionen, die den Wettbewerb vor unternehmerischen Eingriffen
schützen. Diese Institutionen sind in der Slowakei die Antimonopolbehörde
(AMO) und der Oberste Gerichtshof (OGH), deren Ausgestaltung und Beziehung
zu einander in gesonderten Bestimmungen geregelt ist.12
2.1
Das Anti-Monopol-Gesetz (1994) und seine Novellierung 2002
Das am 1. August 1994 in Kraft getretene neue Anti-Monopol-Gesetz führte unter
anderem zu einer allmählichen Preis- und Handelsliberalisierung und zu einer
Minimalisierung der staatlichen Kontrolle auf den Marktprozess. Die Ziele der
Novellierung 2002 sind der Schutz und die Weiterentwicklung des Wettbewerbes
für eine ökonomische Entwicklung der Slowakei und die Stärkung der Anti-
Monopolbehörde, um die Anforderungen des EU-Beitrittes erfüllen zu können.13
Der Kerngedanke des Gesetzes ist die Gewährleistung des Wettbewerbsschutzes
durch den Staat. Deshalb sind den Unternehmen gemeinsame oder einseitige
Aktionen untersagt, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen können. Dies
ist aber kein per se Schutz des Wettbewerbes. Vielmehr soll die Wirtschaft durch
die positiven und negativen Effekte der Wettbewerbsbeschränkungen ihre Effekti-
vität steigern. Unter marktwirtschaftlichen Bedingungen können die Wettbewerber
also für eine bestmögliche Versorgung der Konsumenten sorgen. Im Umkehr-
schluss bedeutet dies, dass es nur in Ausnahmefällen (wenn das Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nicht mehr gegeben ist) zu Beschränkungen im
Wettbewerb kommen darf. Beispiele für Ausnahmefälle sind unter anderem
marktbeherrschende Unternehmen und Fusionen.14
ECS Publishing Ltd; Oxford 1995; 441 sowie Ojala, Marjo; a.a.O.; S. 91.
12
Vgl. Antimonopoly Office (Slovakia): Annual Report 2001; www.antimon.gov.sk; S. 1. (siehe Anhang); auf dieser
Website werden alle wichtigen Gesetzesänderungen im Bezug auf das slowakische Wettbewerbsrecht aufgeführt.
13
Vgl. hierzu Banas, Milan; a.a.O.; S. 441 und Antimonopoly Office (Slovakia); a.a.O.; S. 1.
14
Vgl. genauer Banas, Milan; a.a.O.; s. 441f.
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